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EU-Verordnung zum CO2-Grenzausgleichs-system (CBAM)

19.06.2026

Mit dem Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) hat die Europäische Union per 1. Januar 2026 ein neues Klimaschutzinstrument eingeführt.

CBAM ist das neue CO₂‑Grenzausgleichssystem der EU. Es sorgt dafür, dass importierte Waren denselben CO₂‑Preis tragen wie in der EU produzierte Güter.

Unternehmen, die bestimmte Waren aus Nicht-EU-Ländern importieren, müssen künftig Emissionsdaten melden. Zusätzlich werden ab 2026 CO₂-Zertifikate erforderlich. Ziel ist es, faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und zu verhindern, dass CO₂‑intensive Produktion in Länder mit niedrigen Umweltstandards verlagert wird.

Waren mit Ursprung in der EU sowie in Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz fallen nicht in die Verordnung der CBAM-Verordnung, da sie ein gleichwertiges Emmisionshandelssystem wie die EU haben.

Somit können von dieser Verordnung betroffene Waren (Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium, Wasserstoff und Elektrizität) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse nur von einem «zugelassenen CBAM-Anmelder» zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Ist der Einführer nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, benötigt der indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders.

Bisher war uns bekannt, dass für CBAM pflichtige Waren unter 50 Tonnen pro Kalenderjahr grundsätzlich keine CBAM Zulassung erforderlich ist.

Kürzlich haben deutsche Grenzstellen begonnen, Sendungen mit dem Incoterm «DDP» und CBAM-pflichtigen Produkten bei der Einfuhr abzulehnen, wenn kein in der EU ansässiger, zugelassener CBAM-Anmelder vorhanden ist. Auch wenn Sendungen unter 50 Tonnen pro Kalenderjahr grundsätzlich von der CBAM-Zulassungspflicht ausgenommen sind, kann bei der Einfuhr in die EU dennoch ein EU-ansässiger indirekter Vertreter mit entsprechender Zulassung erforderlich sein.

Des Weiteren muss sichergestellt werden, dass eine gültige Erklärung als Nachweis vorliegt, ob die Ware CBAM-pflichtig ist oder nicht.

Bis eine Einigung erzielt werden kann, können Schweizer Unternehmen mit DDP-Lieferungen, ohne Sitz in der EU, aktuell Ihre CBAM Pflichten nicht selbst erfüllen.

Daher empfehlen wir Schweizer Unternehmen im Export aktuell keine DDP-Incoterms zu vereinbaren. Zudem ist die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs gem. UZK Art. 59 VO (EU) Nr. 952/2013 für den von CBAM betroffenen Warenkreis unerlässlich.