Somit können von dieser Verordnung betroffene Waren (Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium, Wasserstoff und Elektrizität) sowie daraus hergestellte Erzeugnisse nur von einem «zugelassenen CBAM-Anmelder» zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Ist der Einführer nicht in einem EU-Mitgliedstaat niedergelassen, benötigt der indirekte Zollvertreter den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders.